Satzung
§1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Verein der Eltern, Ehemaligen und Freunde der Grundschule Vinnhorst e. V.", er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Hannover eingetragen und hat seinen Sitz in Hannover.
§2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe und der körperlichen und geistigen Erziehung. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch die Förderung des Lehrbetriebs an der Grundschule Vinnhorst unter Einbeziehung von ehemaligen Schülerinnen und Schülern. Der Verein bietet bei Bedarf nachschulische Betreuung und eine Hausaufgabenhilfe an.
Die dem Schulträger obliegenden Aufgaben hinsichtlich Unterhaltung und Ausgestaltung des Schulgeländes sind davon ausgeschlossen. Rechtsansprüche aus der Tätigkeit des Vereins erwachsen dem Schulträger in keinem Fall.
Zuwendungen des Vereins an die Grundschule Vinnhorst bzw. deren Rechtsträger erfolgen zu Eigentum unter der auflösenden Bedingung ausschließlicher Verwendung zugunsten der Grundschule Vinnhorst. Im Falle anderweitiger Verwendung kann der Verein die Rückgabe der Zuwendung beanspruchen.
Der Verein bedient sich zur Erfüllung seiner Aufgaben der von den Mitgliedern oder Dritten erbrachten Beiträge oder Spenden.
§3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, Minder-jährige mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter. Über den schriftlichen Beitrittsantrag entscheidet der Vorstand. Der Austritt eines Mitgliedes kann zum Ende eines Geschäftsjahres (entspricht dem Kalenderjahr) mit dreimonatiger Kündigungsfrist erfolgen. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit; gegen dessen Entscheidung kann das Mitglied Antrag auf Entscheidung durch die nächste Mitgliederversammlung stellen.
§4 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§5 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird durch den Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes oder eines Zehntels der Vereinsmitglieder ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Die Einberufung ist den Mitgliedern schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mindestens 10 Tage vor der Versammlung mitzuteilen.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes
- Wahl des Vorstandes (Amtsdauer: drei Jahre)
- Entlastung des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassenprüfern (Amtsdauer: vier Jahre)
- Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
- Entscheidung über Anträge gern. 3 dieser Satzung
- Entscheidung über Rechtsgeschäfte von mehr als 2.500,-- €. Diese Beschränkung gilt nur vereinsintern
Die Protokolle und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen werden von dem/der Schriftführer/-in gefertigt und von ihr/ihm und der/dem 1. Vorsitzenden gemeinsam unterschrieben.
§6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
der/dem 1. Vorsitzenden
der/dem 2.Vorsitzenden
der/dem 3.Vorsitzenden
der/dem Schriftführer/-in
der/dem Kassenführer/in
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Auftrag der Mitgliederversammlung.
Im Sinne des § 26 (2) BGB vertritt die/der 1. Vorsitzende allein. Die/der 2. und die/der 3. Vorsitzende vertreten gemeinsam.
Ständiges beratendes Mitglied des Vorstandes ist der/die Leiter/-in der Grundschule Vinnhorst und die/der Schulelternratsvorsitzende.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl eines Vereinsmitgliedes.
§7 Verwendung der Vereinsmittel
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Mitglieder der Vereinsorgane nehmen ihre Aufgaben grundsätzlich ehrenamtlich wahr.
- Vorstandsaufgaben können im Rahmen der haushaltrechtlichen Möglichkeiten durch Beschluss der Mitgliederversammlung entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
- Zur Erledigung von Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten hauptberuflich Beschäftigte anzustellen.
- Die Mitglieder und Mitarbeiter haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach
- 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen nachweislich durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto und Telefon.
Somit können ehrenamtliche Vorstandsmitglieder pauschale Zahlungen bis zu 500 Euro jährlich oder 41,66 Euro monatlich erhalten.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§8 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins je zur Hälfte an die ev.-luth. St. Andreas-Kirchengemeinde bzw. an die kath. Hedwig-Kirchengemeinde in Hannover-Vinnhorst, die es unmittel-bar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich der Kinder- oder Jugendarbeit zu verwenden haben.
§9 Schlussbestimmungen
Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit.
Diese Satzung ist durch Beschluss der Gründungsversammlung am 16. Dezember 1992 angenommen worden.
Die Änderungen zu §7 wurden am 27.10.2010 einstimmig von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Änderungen zu §2, §5 und §7 (1) wurden am 14.11.2016 einstimmig von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Hannover, 25.Januar 2017